Aktualisiert 21/11/2024
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Artikel 45 - Übergangsbestimmung

Artikel 45

Übergangsbestimmung

Im Hinblick auf die Beurteilung der AMA gemäß Artikel 1 eines Instituts, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits AMA zur Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken verwendet, oder eines Instituts, das bereits eine Genehmigung für die Verwendung von AMA zu diesem Zweck beantragt hat, gelten folgende Bestimmungen:

a)

die Gültigkeit dieser Verordnung beginnt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten;

b)

die Gültigkeit des Artikels 34 Buchstabe g dieser Verordnung beginnt zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten.