Artikel 4
Operationelle Risikoereignisse im Zusammenhang mit Modellrisiken
Wenn die zuständigen Behörden beurteilen, ob ein Institut Daten zu operationellen Risikoereignissen und Verlusten im Zusammenhang mit Modellrisiken gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 11 der Richtlinie 2013/36/EU sowohl für die Steuerung des operationellen Risikos als auch für die Berechnung der AMA-Eigenmittelanforderungen identifiziert, sammelt und verarbeitet, bestätigen sie,
a) |
dass mindestens eines der folgenden Ereignisse und die damit verbundenen Verluste, die sich aus Modellen ergeben, die für die Entscheidungsfindung verwendet werden, als operationelles Risiko klassifiziert werden:
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b) |
dass Ereignisse im Zusammenhang mit einer Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen anhand interner Modelle, die von den zuständigen Behörden genehmigt wurden, nicht bei der Identifizierung, Sammlung und Verarbeitung von Daten zu operationellen Risikoereignissen und Verlusten im Zusammenhang mit Modellrisiken berücksichtigt werden. |