Artikel 39
Mehrfachzählung von Risikominderungstechniken
Für die Zwecke der Beurteilung, ob die Deckungssumme der Versicherung für die AMA-Eigenmittelanforderungen eine Mehrfachzählung von Risikominderungstechniken gemäß Artikel 36 Buchstabe c vermeidet, bestätigen die zuständigen Behörden, dass ein Institut zumutbare Schritte unternommen hat, um sicherzustellen, dass weder das Institut noch ein in den Konsolidierungskreis einbezogenes Unternehmen bewusst Verträge rückversichern, die operationelle Risikoereignisse abdecken, die unter die zuerst durch das Institut abgeschlossene Versicherung fallen.