Artikel 28
Allgemeine Beurteilung
Die zuständigen Behörden beurteilen die Anforderungen in Bezug auf die Kernannahmen für die Modellierung des Messsystems für operationelle Risiken eines Instituts gemäß Artikel 322 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, indem sie mindestens nachprüfen,
a) |
dass das Institut ein Messsystem für operationelle Risiken erarbeitet, einführt und unterhält, das methodisch gut begründet, wirksam bei der Erfassung der tatsächlichen und potenziellen Risiken des Instituts sowie zuverlässig und stabil bei der Berechnung der AMA-Eigenmittelanforderungen ist; |
b) |
dass das Institut über angemessene Grundsätze für die Erstellung des Berechnungsdatensatzes im Einklang mit Artikel 29 verfügt; |
c) |
dass das Institut gemäß Artikel 30 ein angemessenes Niveau an Granularität in sein Modell einfließen lässt; |
d) |
dass das Institut gemäß Artikel 31 ein geeignetes Verfahren für die Erkennung von Verlustverteilungen anwendet; |
e) |
dass das Institut die Gesamtverlustverteilungen und Risikomessungen gemäß Artikel 32 auf eine geeignete Weise bestimmt. |