Artikel 23
Erfasster Verlust der operationellen Risikopositionen
(1) Die zuständigen Behörden bestätigen, dass ein Institut den Verlustbetrag, der aus einem operationellen Risikoereignis entsteht, gemäß Artikel 20 Buchstabe d Ziffer i erfasst, indem sie mindestens nachprüfen,
a) |
dass der Gesamtbetrag des Verlusts oder der Ausgaben wie Rückstellungen, Kosten eines Vergleichs, als Ausgleich für Schäden gezahlte Beträge, Strafzahlungen, Zinsrückstände und Anwaltskosten für die Zwecke der Steuerung des operationellen Risikos und der Berechnung der AMA-Eigenmittelanforderungen als erfasster Verlust gilt, sofern nicht anderweitig angegeben; |
b) |
dass das Institut, wenn das operationelle Risikoereignis im Zusammenhang mit Marktrisiken steht, die Kosten für die Glattstellung von Marktstellungen in den erfassten Verlust der operationellen Risikopositionen einbezieht; und dass, wenn die Stellung international offen gehalten wird, nachdem ein operationelles Risikoereignis erkannt wurde, jeder Anteil am Verlust, der aufgrund nachteiliger Marktbedingungen nach der Entscheidung zur Offenhaltung der Stellung entsteht, nicht in den erfassten Verlust der operationellen Risikopositionen einfließt; |
c) |
dass das Institut, wenn Steuerzahlungen im Zusammenhang mit Mängeln oder unzureichenden Verfahren seitens des Instituts stehen, die Ausgaben, die infolge des operationellen Risikoereignisses entstehen (u. a. Strafzahlungen, Zinskosten, Säumniszuschläge und Anwaltskosten), in den erfassten Verlust der operationellen Risikopositionen einbezieht, mit Ausnahme des ursprünglich fälligen Steuerbetrags; |
d) |
dass das Institut, wenn es zu Timing Losses kommt und das operationelle Risikoereignis sich direkt auf Dritte auswirkt (u. a. Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter des Instituts), auch die Korrektur der Bilanz in den erfassten Verlust der operationellen Risikopositionen einbezieht. |
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 und wenn das operationelle Risikoereignis zu einem Verlustereignis führt, für das es teilweise schnelle Rückflüsse gibt, betrachten die zuständigen Behörden die Einbeziehung des Teils des Verlusts, für den es keine schnellen Rückzahlungen gemäß Artikel 21 Buchstabe b gibt, in den erfassten Verlust der operationellen Risikopositionen als angemessen.