Artikel 35
Konsistenz des Messsystems für operationelle Risiken
Die zuständigen Behörden beurteilen die Anforderungen in Bezug auf die interne Konsistenz des Messsystems für operationelle Risiken eines Instituts gemäß Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, indem sie mindestens feststellen,
a) |
dass der Mechanismus des Instituts für die Allokation von Kapital mit dem Risikoprofil des Instituts und dem Gesamtkonzept des Messsystems für operationelle Risiken konsistent ist; |
b) |
dass bei der Allokation der AMA-Eigenmittelanforderungen potenzielle interne Unterschiede beim Risiko und bei der Qualität des operationellen Risikomanagements sowie interne Kontrollen zwischen den Teilen der Gruppe, denen AMA-Eigenmittelanforderungen zugewiesen werden, berücksichtigt werden; |
c) |
dass kein tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten vorhanden oder absehbar ist; |
d) |
dass die Allokation der AMA-Eigenmittelanforderungen von der konsolidierten Führungsebene der Gruppe an die Teile der Gruppe, die in das Messsystem für operationelle Risiken eingebunden sind, nach stabilen und so weit wie möglich risikosensitiven Methoden erfolgt. |