Aktualisiert 22/12/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1230 DER KOMMISSION

vom 29. November 2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Antrags auf Registrierung als Verbriefungsregister und der Einzelheiten des vereinfachten Antrags auf Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 3, sofern sich dieser auf Unterabsatz 1 Buchstaben b und c bezieht,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sind die Informationen für eine Verbriefungstransaktion mittels eines Verbriefungsregisters oder, falls kein Verbriefungsregister nach Artikel 10 der genannten Verordnung registriert ist, auf einer Website zur Verfügung zu stellen, die bestimmte Anforderungen erfüllt. Artikel 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 legt die Bedingungen und das Verfahren für die Registrierung von Verbriefungsregistern fest und verlangt von einem Verbriefungsregister entweder einen Antrag auf Registrierung oder einen Antrag auf eine Ausweitung der Registrierung für die Zwecke des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2017/2402, wenn es bereits gemäß Titel VI Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) oder gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) registriert ist.

(2)

Damit den Marktteilnehmern möglichst wenig zusätzliche operative Kosten entstehen, sollten sich die Vorschriften für die Registrierung von Verbriefungsregistern, insbesondere auch die Vorschriften für die Registrierung durch Ausweitung der Registrierung für die Zwecke des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2017/2402, auf die bereits vorhandenen Infrastrukturen, operativen Verfahren und Formate stützen, die für die Meldung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Derivatekontrakten eingeführt wurden. Die Verbriefungsvorschriften sollten jedoch auch die Besonderheiten von Verbriefungen, insbesondere die mit dem Hosting von Verbriefungsdaten und -dokumenten verbundene Komplexität, und die jüngsten Marktentwicklungen widerspiegeln, wie den einheitlichen Gebrauch von Rechtsträgerkennungen (LEI), der eine bessere Ordnung und Klassifizierung der im Antrag anzugebenden Informationen über juristische Personen ermöglicht. Der Übersichtlichkeit und Einfachheit für die Antragsteller halber ist es außerdem wünschenswert, dass die Registrierungsvorschriften in derselben Reihenfolge angeordnet werden die betreffenden Anforderungen in der Verordnung (EU) 2017/2402.

(3)

Verbriefungen sind hochkomplexe Instrumente, die eine Vielzahl unterschiedlichster Informationen beinhalten, etwa zu den Merkmalen der zugrunde liegenden Risikopositionen, deren Cashflows, der Struktur der Verbriefung oder auch den rechtlichen und operativen Vereinbarungen, die mit Dritten geschlossen wurden. Daher ist es wichtig, dass angehende Verbriefungsregister ausreichende Kenntnisse und praktische Erfahrung mit Verbriefungen sowie die Fähigkeit nachweisen können, die in der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten einschlägigen Informationen entgegenzunehmen, zu verarbeiten und zur Verfügung zu stellen. Angehende Verbriefungsregister sollten auch nachweisen können, dass ihr Personal, ihre Systeme, ihre Kontrollen und ihre Verfahren angemessen sind, um die Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 sicherzustellen.

(4)

Verbriefungsregister können so genannte „Verbriefungs-Nebendienstleistungen“ erbringen, die mit der Erbringung der Dienstleistungen, für die gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 eine Registrierung als Verbriefungsregister vorgeschrieben ist (so genannte „Verbriefungs-Kerndienstleistungen“), unmittelbar zusammenhängen und sich daraus ergeben. Beispielsweise können Verbriefungsregister Recherche- oder Beratungsdienstleistungen für einen angehenden Verbriefungsemittenten erbringen und dafür die dem Verbriefungsregister vorliegenden Verbriefungsdaten nutzen. Verbriefungsregister können auch Nebendienstleistungen erbringen, die weder unmittelbar mit der Erbringung von Verbriefungs-Kerndienstleistungen zusammenhängen noch sich daraus ergeben (im Folgenden „verbriefungsfremde Nebendienstleistungen“). Werden jedoch Ressourcen innerhalb eines Verbriefungsregisters sowohl für die Erbringung von Verbriefungs-Kerndienstleistungen als auch die Erbringung von Verbriefungs-Nebendienstleistungen oder gar verbriefungsfremden Nebendienstleistungen genutzt, so könnte dies bei operationellen Risiken zu einer Ansteckung zwischen den genannten Dienstleistungen führen. Bei Dienstleistungen, die die Validierung, den Abgleich, die Verarbeitung oder die Aufzeichnung von Informationen beinhalten, könnte daher eine wirksame operative Trennung erforderlich sein, um eine solche Ansteckung zu vermeiden. Dagegen könnten Praktiken wie gemeinsame Front-End-Systeme, ein gemeinsamer Informationszugangspunkt oder der Einsatz derselben Mitarbeiter in Vertrieb, Compliance oder einem Kunden-Helpdesk als weniger ansteckungsanfällig betrachtet werden und werden somit nicht unbedingt eine operative Trennung erfordern. Antragstellende Verbriefungsregister sollten daher nachweisen müssen, dass sie zwischen den Ressourcen, Systemen und Verfahren, die in ihren an der Erbringung von Verbriefungs-Kerndienstleistungen beteiligten Geschäftsbereichen verwendet werden, und den Ressourcen, Systemen und Verfahren, die in anderen, an der Erbringung von Nebendienstleistungen beteiligten Geschäftsbereichen verwendet werden, für ein angemessenes Maß an operativer Trennung gesorgt haben, und zwar unabhängig davon, ob diese anderen Geschäftsbereiche von dem Verbriefungsregister, einer verbundenen Einrichtung oder einer anderen Einrichtung geführt werden.

(5)

Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 sieht einen vereinfachten Antrag auf Ausweitung der Registrierung für den Fall vor, dass Transaktionsregister, die bereits gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder der Verordnung (EU) 2015/2365 registriert sind, beantragen, dass ihre bestehende Registrierung als Transaktionsregister für die Zwecke des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 ausgeweitet wird. Um Doppelauflagen zu vermeiden, sollten daher die Informationen, die von einem Transaktionsregister bei einem Antrag auf Ausweitung der Registrierung zur Verfügung zu stellen sind, auf Einzelheiten zu den Anpassungen beschränkt werden, die notwendig sind, um die Konformität mit der Verordnung (EU) 2017/2402 sicherzustellen.

(6)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(7)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und Rates (4) hat die ESMA zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf dem diese Verordnung beruht, eine öffentliche Konsultation durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)   ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).