Artikel 16
Nebendienstleistungen
Wenn der Steller eines Antrags auf Registrierung als Verbriefungsregister, ein Unternehmen seiner Gruppe oder ein Unternehmen, mit dem der Antragsteller eine Vereinbarung über Verbriefungs-Kerndienstleistungen geschlossen hat, Verbriefungs-Nebendienstleistungen oder verbriefungsfremde Nebendienstleistungen anbietet oder anzubieten plant, enthält der Antrag auf Registrierung
a) |
eine Beschreibung der Verbriefungs-Nebendienstleistungen oder verbriefungsfremden Nebendienstleistungen, die der Antragsteller oder das Unternehmen seiner Gruppe erbringt oder zu erbringen plant, sowie eine Beschreibung jeder etwaigen Vereinbarung des Antragstellers mit Unternehmen, die solche Dienstleistungen anbieten, sowie Kopien dieser Vereinbarungen; |
b) |
die Verfahren und Strategien, die ein angemessenes Maß an operativer Trennung der Ressourcen, Systeme, Informationen und Verfahren zwischen den Verbriefungs-Kerndienstleistungen des Antragstellers und allen etwaigen Verbriefungs-Nebendienstleistungen oder verbriefungsfremden Nebendienstleistungen gewährleisten, unabhängig davon, ob die betreffende Dienstleistung von dem Antragsteller, einem Unternehmen seiner Gruppe oder jedwedem anderen Unternehmen erbracht wird, mit dem er eine Vereinbarung geschlossen hat. |