Aktualisiert 02/01/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen

Artikel 8 - Eigentümerübersicht

Artikel 8

Eigentümerübersicht

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält eine Übersicht über die Eigentumsverhältnisse innerhalb der Gruppe des Antragstellers, insbesondere auch zwischen dem obersten Mutterunternehmen, dem Mutterunternehmen, den Tochterunternehmen und jeglichen anderen verbundenen Unternehmen oder Zweigniederlassungen.

(2)   In der in Absatz 1 genannten Übersicht werden die Unternehmen mit ihrer vollständigen Bezeichnung, ihrer Rechtsform, ihrer Geschäftsanschrift und ihrer bei der Global Legal Entity Identifier Foundation registrierten LEI aufgeführt.