Artikel 3
Organisationsplan
(1) Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält einen Organisationsplan, der über die Organisationsstruktur des Antragstellers sowie etwaiger Verbriefungs-Nebendienstleistungen und verbriefungsfremder Nebendienstleistungen Aufschluss gibt.
(2) Der in Absatz 1 genannte Organisationsplan enthält Informationen über die Identität der für jede einzelne wichtige Funktion verantwortlichen Personen, insbesondere auch über die Identität jedes Mitglieds der Geschäftsleistung sowie die Identität der Personen, die die Geschäfte etwaiger Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen tatsächlich leiten.