Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 22 - Sicherheit

Artikel 22

Sicherheit

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält Belege, dafür

a)

dass seine IT-Systeme gegen Missbrauch oder unbefugten Zugriff geschützt sind;

b)

dass seine Informationssysteme im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) gegen Angriffe geschützt sind;

c)

dass eine unbefugte Weitergabe vertraulicher Informationen verhindert wird;

d)

dass die Sicherheit und Integrität der Informationen, die es im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/2402 erhält, gewährleistet sind.

(2)   Der Antrag enthält Belege dafür, dass der Antragsteller Vorkehrungen getroffen hat, um die in Absatz 1 genannten Risiken unverzüglich und zeitnah zu erkennen und zu handhaben.

(3)   Im Hinblick auf Verstöße gegen die in den Absätzen 1 und 2 genannten physischen und elektronischen Sicherheitsmaßnahmen enthält der Antrag Belege dafür, dass der Antragsteller Vorkehrungen getroffen hat, um umgehend und zeitnah

a)

die ESMA über den Vorfall, der den Verstoß begründet, zu unterrichten;

b)

der ESMA einen Vorfallbericht zu übermitteln, der Art und Einzelheiten des Vorfalls, die zur Handhabung des Vorfalls getroffenen Maßnahmen und die zur Verhinderung ähnlicher Vorfälle unternommenen Vorstöße enthält;

c)

Nutzer, die vom Vorfall betroffen sind, über diesen zu unterrichten.


(12)  Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 8).