Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 21 - Auslagerung

Artikel 21

Auslagerung

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält den Nachweis, dass für den Fall, dass der Antragsteller Tätigkeiten in seinem Auftrag durch Dritte ausführen lässt, insbesondere auch durch Unternehmen, mit denen er enge Verbindungen unterhält, sichergestellt ist, dass der Dritte über die Fähigkeit und die Kapazität verfügt, diese Tätigkeiten verlässlich und professionell durchzuführen.

(2)   Der Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält Folgendes:

a)

eine Beschreibung des Umfangs der auszulagernden Tätigkeiten sowie Angaben zu Details und Umfang dieser Auslagerung;

b)

eine Kopie der betreffenden Dienstgütevereinbarungen mit klaren Rollen und Zuständigkeiten, Kennzahlen und Zielen für jede ausgelagerte wesentliche Anforderung des Antragstellers, den Methoden zur Überwachung der Dienstgüte der ausgelagerten Funktionen und den Maßnahmen, die ergriffen werden, wenn die Dienstgüteziele nicht erreicht werden;

c)

eine Kopie der diese Dienstgütevereinbarungen regelnden Verträge, aus denen insbesondere auch die Identität des Drittdienstleisters hervorgeht;

d)

eine Kopie etwaiger externer Berichte über die ausgelagerten Tätigkeiten, sofern verfügbar;

e)

Einzelheiten zu den organisatorischen Maßnahmen und Strategien im Hinblick auf eine Auslagerung und deren Risiken im Sinne von Absatz 4.

(3)   Der Registrierungsantrag enthält den Nachweis, dass die Auslagerung die Fähigkeit des Antragstellers zur Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans nicht beeinträchtigt.

(4)   Der Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält Informationen, mit denen hinreichend nachgewiesen wird, dass der Antragsteller für etwaige ausgelagerte Tätigkeiten verantwortlich bleibt, und eine Beschreibung der organisatorischen Maßnahmen des Antragstellers, mit denen sichergestellt wird,

a)

dass der Drittdienstleister die ausgelagerten Tätigkeiten effektiv und unter Einhaltung anwendbarer Gesetze und regulatorischer Anforderungen durchführt und dass der Drittdienstleister erkannte Mängel angemessen beseitigt;

b)

dass der Antragsteller Risiken im Zusammenhang mit ausgelagerten Tätigkeiten erkennt und diese Risiken in angemessener Weise periodisch überwacht werden;

c)

dass für ausgelagerte Tätigkeiten angemessene Kontrollverfahren eingerichtet wurden und diese Tätigkeiten und ihre Risiken beim Antragsteller insbesondere auch einer wirksamen Überwachung unterliegen;

d)

dass die Kontinuität ausgelagerter Tätigkeiten angemessen sichergestellt werden kann.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d übermittelt der Antragsteller Informationen über die Vorkehrungen des Drittdienstleisters zur Geschäftsfortführung, einschließlich einer vom Antragsteller vorgenommenen Bewertung der Qualität dieser Vorkehrungen zur Geschäftsfortführung und erforderlichenfalls etwaiger vom Antragsteller verlangter Verbesserungen dieser Vorkehrungen zur Geschäftsfortführung.

(5)   Wird der Drittdienstleister von einer Regulierungsbehörde beaufsichtigt, enthält der Registrierungsantrag auch Informationen, die nachweisen, dass der Drittdienstleister im Zusammenhang mit ausgelagerten Tätigkeiten mit dieser Behörde zusammenarbeitet.