Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 23 - Verifizierungsverfahren

Artikel 23

Verifizierungsverfahren

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält eine Beschreibung der Strategien und Verfahren, die der Antragsteller eingeführt hat, um

a)

die auf die Systeme des Antragstellers zugreifenden Nutzer zu authentifizieren;

b)

die Aufzeichnung der Informationen, die der Antragsteller gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 für die betreffende Verbriefung erhält, zu autorisieren und zu erlauben;

c)

den Artikeln 2 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1229 zu genügen;

d)

Doppeleingaben zu überprüfen und kenntlich zu machen;

e)

anzugeben, welche Informationen er nicht erhalten hat, sofern diese Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Verfügung gestellt werden müssen.

(2)   Der Antrag enthält auch eine Dokumentation, in der mehrere detaillierte Testfallbeispiele, insbesondere auch mit Grafiken, dargestellt werden und die nachweist, dass der Antragsteller in der Lage ist, seine in Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen. Im Hinblick auf Absatz 1 Buchstabe c werden für jede der in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1229 aufgeführten Verifizierungen mehrere detaillierte Testfallbeispiele dargelegt.