Artikel 23
Verifizierungsverfahren
(1) Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält eine Beschreibung der Strategien und Verfahren, die der Antragsteller eingeführt hat, um
a) |
die auf die Systeme des Antragstellers zugreifenden Nutzer zu authentifizieren; |
b) |
die Aufzeichnung der Informationen, die der Antragsteller gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 für die betreffende Verbriefung erhält, zu autorisieren und zu erlauben; |
c) |
den Artikeln 2 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1229 zu genügen; |
d) |
Doppeleingaben zu überprüfen und kenntlich zu machen; |
e) |
anzugeben, welche Informationen er nicht erhalten hat, sofern diese Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Verfügung gestellt werden müssen. |
(2) Der Antrag enthält auch eine Dokumentation, in der mehrere detaillierte Testfallbeispiele, insbesondere auch mit Grafiken, dargestellt werden und die nachweist, dass der Antragsteller in der Lage ist, seine in Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen. Im Hinblick auf Absatz 1 Buchstabe c werden für jede der in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1229 aufgeführten Verifizierungen mehrere detaillierte Testfallbeispiele dargelegt.