Artikel 5
Interne Kontrolle
(1) Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält detaillierte Informationen über das interne Kontrollsystem des Antragstellers, insbesondere auch Informationen über seine Compliance-Funktion, seine Risikobewertung, seine internen Kontrollmechanismen und die von seiner Innenrevisionsfunktion getroffenen Vorkehrungen.
(2) Die in Absatz 1 genannten detaillierten Informationen umfassen:
a) |
die internen Kontrollstrategien des Antragstellers und die für deren konsistente und wirksame Umsetzung eingerichteten Verfahren; |
b) |
alle etwaigen Strategien, Verfahren und Handbücher für die Überwachung und Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme des Antragstellers; |
c) |
alle etwaigen Strategien, Verfahren und Handbücher für die Kontrolle und den Schutz der Informationsverarbeitungssysteme des Antragstellers; |
d) |
die Bezeichnung der internen Stellen, die für die Bewertung der Ergebnisse der internen Kontrolle zuständig sind. |
(3) In Bezug auf die Innenrevisionstätigkeiten des Antragstellers enthält ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister die folgenden Informationen:
a) |
bei Bestehen eines internen Prüfungsausschusses dessen Zusammensetzung, Kompetenzen und Zuständigkeiten; |
b) |
das Regelwerk, die Methodik, die Standards und die Verfahren der Innenrevisionsfunktion des Antragstellers; |
c) |
eine Erläuterung, wie das Regelwerk, die Methodik und die Verfahren, die der Antragsteller in Bezug auf seine Innenrevisionsfunktion eingerichtet hat, unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs seiner Geschäfte, komplexen Gegebenheiten und Risiken entwickelt und angewandt werden; |
d) |
ein Programm für die Arbeit des internen Prüfungsausschusses für den Dreijahreszeitraum ab Antragstellung, in dem auf die Art und den Umfang der Geschäfte, komplexen Gegebenheiten und Risiken des Antragstellers eingegangen wird. |