Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
„Nutzer“ in Bezug auf ein Verbriefungsregister eines von Folgendem:
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2. |
„meldende Einrichtung“ die gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 benannte Einrichtung; |
3. |
„Verbriefungs-Kerndienstleistungen“ Dienstleistungen, für die gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 eine Registrierung als Verbriefungsregister vorgeschrieben ist; |
4. |
„Verbriefungs-Nebendienstleistungen“ von einem Verbriefungsregister erbrachte Dienstleistungen, die unmittelbar mit den von diesem Verbriefungsregister erbrachten Verbriefungs-Kerndienstleistungen zusammenhängen und sich aus diesen ergeben; |
5. |
„verbriefungsfremde Nebendienstleistungen“ Dienstleistungen, bei denen es sich weder um Verbriefungs-Kerndienstleistungen noch um Verbriefungs-Nebendienstleistungen handelt; |
6. |
für die folgenden Ausdrücke gelten die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Begriffsbestimmungen:
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7. |
„Geschäftsleitung“ die Person(en), die die Geschäfte des Verbriefungsregisters tatsächlich leitet/leiten, und das oder die geschäftsführende(n) Mitglied(er) seines Leitungsorgans. |