Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 1 - Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

Nutzer“ in Bezug auf ein Verbriefungsregister eines von Folgendem:

a)

eine der in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 aufgeführten Stellen;

b)

eine meldende Einrichtung in Bezug auf dieses Verbriefungsregister;

c)

jeden anderen Kunden des Verbriefungsregisters, der die vom Verbriefungsregister erbrachten Verbriefungs-Kerndienstleistungen nutzt;

2.

meldende Einrichtung“ die gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 benannte Einrichtung;

3.

Verbriefungs-Kerndienstleistungen“ Dienstleistungen, für die gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 eine Registrierung als Verbriefungsregister vorgeschrieben ist;

4.

Verbriefungs-Nebendienstleistungen“ von einem Verbriefungsregister erbrachte Dienstleistungen, die unmittelbar mit den von diesem Verbriefungsregister erbrachten Verbriefungs-Kerndienstleistungen zusammenhängen und sich aus diesen ergeben;

5.

verbriefungsfremde Nebendienstleistungen“ Dienstleistungen, bei denen es sich weder um Verbriefungs-Kerndienstleistungen noch um Verbriefungs-Nebendienstleistungen handelt;

6.

für die folgenden Ausdrücke gelten die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Begriffsbestimmungen:

a)

Gruppe“;

b)

Mutterunternehmen“;

c)

Tochterunternehmen“;

d)

Eigenkapital“;

e)

enge Verbindung“;

f)

Leitungsorgan“;

7.

Geschäftsleitung“ die Person(en), die die Geschäfte des Verbriefungsregisters tatsächlich leitet/leiten, und das oder die geschäftsführende(n) Mitglied(er) seines Leitungsorgans.