Artikel 29
Informationsanforderungen für ein registriertes Transaktionsregister, das Verbriefungs-Kerndienstleistungen erbringen will
(1) Ein Antrag nach Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 auf Ausweitung der Registrierung für die Zwecke von Artikel 7 der genannten Verordnung enthält die Informationen und Unterlagen, die nach den folgenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung vorgeschrieben sind:
a) |
Artikel 2, außer Absatz 2 Buchstabe d; |
b) |
Artikel 3 |
c) |
Artikel 5, außer Absatz 2 Buchstabe d; |
d) |
Artikel 6; |
e) |
Artikel 9; |
f) |
Artikel 10 Buchstabe b; |
g) |
Artikel 12; |
h) |
Artikel 13 Absatz 2; |
i) |
Artikel 14, 15 und 16; |
j) |
Artikel 17 Buchstabe b und Artikel 17 Buchstabe e; |
k) |
Artikel 18 bis 24; |
l) |
Artikel 25 Absatz 2; |
m) |
Artikel 26, 27 und 28. |
(2) Informationen und Unterlagen, die aufgrund einer nicht in Absatz 1 genannten Bestimmung dieser Verordnung vorgeschrieben sind, werden in den Antrag nur insofern aufgenommen, als zwischen der betreffenden Information oder Unterlage zum Zeitpunkt der Antragstellung und zum Zeitpunkt der dieser Antragstellung vorausgehenden letzten Übermittlung an die ESMA nach Titel VI Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/2365, je nach Anwendbarkeit, ein inhaltlicher Unterschied besteht.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels gelten die in Artikel 2 Absätze 3 und 4 und in den Artikeln 3 bis 28 enthaltenen Bezugnahmen auf einen Antrag auf Registrierung gleichzeitig als Bezugnahmen auf einen Antrag auf Ausweitung der Registrierung.