Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 6 - Interessenkonflikte

Artikel 6

Interessenkonflikte

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält die folgenden Informationen über die vom Antragsteller eingeführten Strategien und Verfahren für die Handhabung von Interessenkonflikten:

a)

Strategien und Verfahren für die unverzügliche Feststellung, Handhabung, Beseitigung, Minderung und Offenlegung von Interessenkonflikten;

b)

eine Beschreibung des Verfahrens, mit dem sichergestellt wird, dass die einschlägigen Personen die unter Buchstabe a genannten Strategien und Verfahren kennen;

c)

eine Beschreibung des Maßes und der Form der Trennung zwischen den verschiedenen Unternehmensfunktionen innerhalb der Organisation des Antragstellers, insbesondere auch eine Beschreibung

i)

der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um den Informationsaustausch zwischen Funktionen für den Fall, dass Interessenkonflikte auftreten könnten, zu verhindern oder zu kontrollieren;

ii)

der Beaufsichtigung von Personen, aus deren Hauptfunktionen Interessen entstehen, die mit den Interessen eines Kunden in Konflikt geraten könnten;

d)

aller sonstigen Maßnahmen und Kontrollen, die eingeführt wurden, um sicherzustellen, dass die unter Buchstabe a genannten Strategien und Verfahren für die Handhabung von Interessenkonflikten und das unter Buchstabe b genannte Verfahren eingehalten werden.

(2)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält ein zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuelles Verzeichnis bestehender und potenzieller wesentlicher Interessenkonflikte in Bezug auf alle etwaigen Verbriefungs-Kerndienstleistungen oder Verbriefungs-Nebendienstleistungen sowie verbriefungsfremde Nebendienstleistungen, die vom Antragsteller erbracht oder in Anspruch genommen werden, sowie eine Beschreibung, wie diese Konflikte gehandhabt werden oder gehandhabt werden sollen. Das Verzeichnis der Interessenkonflikte enthält auch Interessenkonflikte, die aus folgenden Situationen erwachsen:

a)

jeder Situation, in der der Antragsteller zum Schaden eines Kunden einen finanziellen Gewinn erzielt oder einen finanziellen Verlust vermeidet;

b)

jeder Situation, in der der Antragsteller ein Interesse am Ergebnis einer für einen Kunden erbrachten Dienstleistung hat, das sich vom Interesse des Kunden am Ergebnis der Dienstleistung unterscheidet;

c)

jeder Situation, in der der Antragsteller ein Interesse daran haben könnte, den eigenen Interessen oder den Interessen eines anderen Nutzers oder einer Gruppe von Nutzern Vorrang gegenüber den Interessen des Kunden einzuräumen, für den die Dienstleistung erbracht wird;

d)

jeder Situation, in der der Antragsteller für die für einen Kunden erbrachte Dienstleistung von einer anderen Person als dem Kunden einen Anreiz in Form von Geld, Waren oder Dienstleistungen erhält oder erhalten könnte, wobei aber die für die Dienstleistung erhaltenen Provisionen oder Gebühren unberücksichtigt bleiben.

(3)   Ist der Antragsteller Teil einer Gruppe, so enthält das Verzeichnis alle bestehenden und potenziellen wesentlichen Interessenkonflikte, die sich aus anderen Unternehmen der Gruppe ergeben, und Angaben dazu, wie diese Konflikte gehandhabt und gemindert werden.