Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 19 - Transparenz hinsichtlich der Preispolitik

Artikel 19

Transparenz hinsichtlich der Preispolitik

In einem Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister wird Folgendes beschrieben:

a)

die Preispolitik des Antragstellers, einschließlich etwaiger Nachlässe und Rabatte sowie der Bedingungen für die Inanspruchnahme solcher Vergünstigungen;

b)

die Struktur der vom Antragsteller für Verbriefungs-Kerndienstleistungen und Verbriefungs-Nebendienstleistungen erhobenen Gebühren, einschließlich der geschätzten Kosten jeder dieser Dienstleistungen, sowie Einzelheiten zu den Methoden, nach denen die gesonderten Kosten, die dem Antragsteller bei der Erbringung von Verbriefungs-Kerndienstleistungen und Verbriefungs-Nebendienstleistungen möglicherweise entstehen, verbucht werden, sowie die Gebühren, die der Antragsteller für die Übermittlung von Informationen an ein anderes Verbriefungsregister sowie für die Entgegennahme der von einem anderen Verbriefungsregister übermittelten Informationen erhebt;

c)

die Methoden, nach denen der Antragsteller die unter den Buchstaben a und b genannten Informationen öffentlich zugänglich macht, einschließlich einer Kopie der Gebührenstruktur, wobei nach Verbriefungs-Kerndienstleistungen und, sofern sie erbracht werden, Verbriefungs-Nebendienstleistungen getrennt wird.