Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 15 - Mechanismen für die Sammlung und Verfügbarmachung von Informationen

Artikel 15

Mechanismen für die Sammlung und Verfügbarmachung von Informationen

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält:

a)

eine detaillierte Beschreibung des Verfahrens sowie der Ressourcen, Methoden und Kanäle, die der Antragsteller nutzen wird, um die zeitnahe strukturierte und umfassende Sammlung von Daten von den meldenden Einrichtungen sicherzustellen, einschließlich einer Kopie etwaiger Meldehandbücher, die den meldenden Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden sollen;

b)

eine Beschreibung der Ressourcen, Methoden und Kanäle, die der Antragsteller nutzen wird, um einen direkten und sofortigen Zugang der in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Stellen zu den in den Artikeln 2 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 der Kommission (11) genannten Informationen sicherzustellen, einschließlich einer Kopie etwaiger Benutzerhandbücher und interner Verfahren, die benötigt werden, um einen derartigen Zugang zu erhalten;

c)

eine Beschreibung der Verfahren, die der Antragsteller nutzen wird, um die in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1229 genannten Punktwerte für die Vollständigkeit der Daten zu berechnen, sowie eine Beschreibung der Ressourcen, Methoden und Kanäle, die der Antragsteller nutzen wird, um einen direkten und sofortigen Zugang der in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Stellen entsprechend den Vorgaben der vorgenannten Verordnung zu diesen Daten sicherzustellen, einschließlich einer Kopie etwaiger Benutzerhandbücher und interner Verfahren, die benötigt werden, um einen derartigen Zugang zu erhalten.

(2)   In der in Absatz 1 Buchstabe a genannten detaillierten Beschreibung wird

a)

zwischen automatisierten und manuellen Ressourcen, Methoden und Kanälen unterschieden;

b)

bei manuellen Ressourcen, Methoden und Kanälen

i)

beschrieben, wie diese Ressourcen, Methoden oder Kanäle im Sinne von Artikel 14 Buchstabe b dieser Verordnung skalierbar sind;

ii)

beschrieben, welche spezifischen Verfahren der Antragsteller eingeführt hat, um sicherzustellen, dass diese Ressourcen, Methoden und Kanäle dem Artikel 24 dieser Verordnung genügen.


(11)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/1224 der Kommission vom 16. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Informationen, die von Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft zu den Einzelheiten von Verbriefungen bereitzustellen sind (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).