Aktualisiert 22/12/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 27 - Zahlung von Gebühren

Artikel 27

Zahlung von Gebühren

Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält einen Beleg über die Zahlung der in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Gebühren für die Registrierung.