Artikel 25
Vertraulichkeit
(1) Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält eine detaillierte Beschreibung der internen Strategien, Verfahren und Mechanismen, mit denen Folgendes verhindert wird:
a) |
jede Verwendung der vom Antragsteller verwahrten Informationen für unrechtmäßige Zwecke; |
b) |
die Preisgabe vertraulicher Informationen; |
c) |
die kommerzielle Nutzung der vom Antragsteller verwahrten Informationen, wenn eine solche Nutzung verboten ist. |
(2) Die in Absatz 1 genannte Beschreibung beinhaltet eine Beschreibung der internen Verfahren, nach denen Mitarbeiter die Erlaubnis erhalten, mit einem Passwort auf die Informationen zuzugreifen, wobei der Zweck, zu dem der Mitarbeiter auf die Informationen zugreift, der Umfang der eingesehenen Daten und alle etwaigen Beschränkungen für die Datennutzung anzugeben sind.
(3) Die Antragsteller unterrichten die ESMA über die Prozesse, mit denen jeder Mitarbeiter, der auf die vom Antragsteller verwahrten Informationen zugreift, der Zeitpunkt des Zugriffs, die Art der konsultierten Informationen und der Zweck des Informationszugriffs protokolliert werden.