Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 26 - Strategie für das Führen von Aufzeichnungen

Artikel 26

Strategie für das Führen von Aufzeichnungen

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält Folgendes:

a)

Informationen über die Systeme, Strategien und Verfahren für das Führen von Aufzeichnungen, die verwendet werden, um sicherzustellen, dass die von einer meldenden Einrichtung gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 über den Antragsteller verfügbar gemachten Informationen vom Antragsteller gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Anwendung des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 aufgezeichnet und aufbewahrt werden;

b)

eine detaillierte Beschreibung der Systeme, Strategien und Verfahren für das Führen von Aufzeichnungen, die verwendet werden, um sicherzustellen, dass die von einer meldenden Einrichtung gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 über den Antragsteller verfügbar gemachten Informationen in angemessener Weise und gemäß den einschlägigen rechtlichen oder regulatorischen Anforderungen geändert werden;

c)

Informationen über den Empfang und die Verwaltung der von einer meldenden Einrichtung gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 über den Antragsteller verfügbar gemachten Informationen, einschließlich einer Beschreibung etwaiger Strategien und Verfahren, die der Antragsteller eingeführt hat, um Folgendes sicherzustellen:

i)

die zeitnahe und korrekte Aufzeichnung der erhaltenen Informationen;

ii)

die Aufzeichnung aller erhaltenen Informationen, die den Empfang, die Änderung oder die Beendigung einer Verbriefungstransaktion betreffen, in einem Meldeprotokoll;

iii)

die Aufbewahrung der Daten sowohl online als auch offline;

iv)

die angemessene Kopierung der Informationen für die Zwecke der Fortführung des Geschäftsbetriebs.

(2)   Der Registrierungsantrag enthält auch die Strategien und Verfahren des Antragstellers, um die Verifizierungen, Validierungen und vom Antragsteller im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1229 erstellten Informationen umgehend aufzuzeichnen und nach Beendigung der Verbriefung mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.