Artikel 26
Strategie für das Führen von Aufzeichnungen
(1) Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält Folgendes:
a) |
Informationen über die Systeme, Strategien und Verfahren für das Führen von Aufzeichnungen, die verwendet werden, um sicherzustellen, dass die von einer meldenden Einrichtung gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 über den Antragsteller verfügbar gemachten Informationen vom Antragsteller gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Anwendung des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 aufgezeichnet und aufbewahrt werden; |
b) |
eine detaillierte Beschreibung der Systeme, Strategien und Verfahren für das Führen von Aufzeichnungen, die verwendet werden, um sicherzustellen, dass die von einer meldenden Einrichtung gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 über den Antragsteller verfügbar gemachten Informationen in angemessener Weise und gemäß den einschlägigen rechtlichen oder regulatorischen Anforderungen geändert werden; |
c) |
Informationen über den Empfang und die Verwaltung der von einer meldenden Einrichtung gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 über den Antragsteller verfügbar gemachten Informationen, einschließlich einer Beschreibung etwaiger Strategien und Verfahren, die der Antragsteller eingeführt hat, um Folgendes sicherzustellen:
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(2) Der Registrierungsantrag enthält auch die Strategien und Verfahren des Antragstellers, um die Verifizierungen, Validierungen und vom Antragsteller im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1229 erstellten Informationen umgehend aufzuzeichnen und nach Beendigung der Verbriefung mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.