Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 7 - Eigentumsverhältnisse des Verbriefungsregisters

Artikel 7

Eigentumsverhältnisse des Verbriefungsregisters

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält:

a)

eine Liste aller Personen oder Einrichtungen, die direkt oder indirekt mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte des Antragstellers halten oder deren Beteiligung einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Antragstellers ermöglicht;

b)

eine Liste sämtlicher Unternehmen, bei denen eine unter Buchstabe a genannte Person mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte hält oder einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausübt.

(2)   Hat der Antragsteller ein Mutterunternehmen oder ein oberstes Mutterunternehmen, so gibt er

a)

die bei der Global Legal Entity Identifier Foundation registrierte Rechtsträgerkennung (LEI) und die Geschäftsanschrift des Mutterunternehmens bzw. des obersten Mutterunternehmens an;

b)

an, ob das Mutterunternehmen bzw. das oberste Mutterunternehmen zugelassen oder registriert ist und einer Aufsicht unterliegt, und teilt — sollte dies der Fall sein — jede etwaige Referenznummer sowie den Namen der zuständigen Aufsichtsbehörde mit.