Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 14 - Informationstechnologische Ressourcen

Artikel 14

Informationstechnologische Ressourcen

Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält die folgenden Informationen über die informationstechnologischen Ressourcen:

a)

eine detaillierte Beschreibung des Informationstechnologiesystems, das der Antragsteller für die Erbringung der Verbriefungs-Kerndienstleistungen nutzt, einschließlich der Angabe, welche Informationstechnologiesysteme für welche in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e genannte Verbriefungsart und Art zugrunde liegender Risikoposition verwendet werden;

b)

die relevanten Geschäftsanforderungen, die funktionalen und technischen Spezifikationen, die Speicherkapazität, die Systemskalierbarkeit (sowohl für die Erfüllung der Systemfunktionen als auch für die Bewältigung von Informationszuwächsen bei der Verarbeitung von und dem Zugriff auf Anfragen), die Obergrenzen für die maximale Größe von Datenmeldungen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1229 der Kommission (8), die Systemarchitektur und die technische Ausführung des Systems, das Datenmodell und die Datenströme sowie die operativen und administrativen Verfahren und Handbücher;

c)

eine detaillierte Beschreibung der Nutzereinrichtungen, die der Antragsteller zur Erbringung von Dienstleistungen für die Nutzer entwickelt hat;

d)

die Strategien und Verfahren des Antragstellers für Investitionen und Erneuerungen im Bereich der informationstechnologischen Ressourcen, einschließlich des Überprüfungs- und Entwicklungszyklus der Systeme des Antragstellers sowie seiner Versionierungs- und Teststrategien;

e)

ein Dokument mit einer detaillierten Beschreibung, wie der Antragsteller mittels eines XML-Schemas (XML: erweiterbare Auszeichnungssprache) die in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1225 der Kommission (9), den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1227 der Kommission (10) und in jeglichen zusätzlichen XML-Nachrichten enthaltenen Meldebögen unter Verwendung von der ESMA gestellter Spezifikationen implementiert hat;

f)

die Strategien und Verfahren für den Umgang mit Änderungen an den Meldebögen in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1225.


(8)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/1229 der Kommission vom 29. November 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die operativen Standards von Verbriefungsregistern für die Sammlung, die Aggregierung und den Vergleich von Daten, den Zugang zu Daten sowie die Überprüfung der Vollständigkeit und der Konsistenz von Daten (siehe Seite 335 dieses Amtsblatts).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1225 der Kommission vom 29. Oktober 2019 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format und die standardisierten Meldebögen, die vom Originator, vom Sponsor und von der Verbriefungszweckgesellschaft zur Bereitstellung der Einzelheiten von Verbriefungen zu verwenden sind (siehe Seite 217 dieses Amtsblatts).

(10)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1227 der Kommission vom 12. November 2019 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen gemäß den Anforderungen an die STS-Meldung (siehe Seite 315 dieses Amtsblatts).