Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 18 - Transparenz hinsichtlich der Zugangsregeln

Artikel 18

Transparenz hinsichtlich der Zugangsregeln

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält:

a)

die Strategien und Verfahren, nach denen die verschiedenen Arten von Nutzern die Daten, die im Verbriefungsregister zentral gesammelt, erstellt und verwahrt werden, melden und darauf zugreifen, einschließlich eines jeden Prozesses, mit dem die Nutzer auf die vom Verbriefungsregister verwalteten Daten zugreifen, sie aufrufen, abfragen oder ändern können, sowie der Verfahren zur Authentifizierung der auf das Transaktionsregister zugreifenden Nutzer;

b)

eine Kopie der Bedingungen, die die Rechte und Pflichten der verschiedenen Arten von Nutzern in Bezug auf die vom Verbriefungsregister verwahrten Daten festlegen;

c)

eine Beschreibung der verschiedenen Zugangskategorien für Nutzer;

d)

eine detaillierte Beschreibung der Zugangsstrategien und -verfahren, mit denen ein diskriminierungsfreier Zugang der Nutzer zu den Verbriefungsregisterdaten sichergestellt werden soll, einschließlich einer Beschreibung

i)

etwaiger Zugangsbeschränkungen;

ii)

etwaiger Unterschiede bei den Zugangsbedingungen oder -beschränkungen für die verschiedenen meldenden Einrichtungen und die verschiedenen in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Stellen;

iii)

der Zugangsstrategien und -verfahren, die sicherstellen, dass der Zugang möglichst wenig beschränkt wird, und der Verfahren, die zur Verfügung stehen, um eine Zugangsbeschränkung oder -verweigerung in Frage zu stellen oder rückgängig zu machen;

e)

eine detaillierte Beschreibung der Zugangsstrategien und -verfahren, nach denen anderen Dienstleistern ein diskriminierungsfreier Zugang zu den Verbriefungsregisterdaten eingeräumt wird, wenn die betreffende meldende Einrichtung hierzu ihre freiwillige und widerrufliche schriftliche Einwilligung erteilt hat, einschließlich einer Beschreibung

i)

etwaiger Zugangsbeschränkungen;

ii)

etwaiger Unterschiede bei den Zugangsbedingungen oder -beschränkungen;

iii)

der Zugangsstrategien und -verfahren, die sicherstellen, dass der Zugang möglichst wenig beschränkt wird, und der Verfahren, die zur Verfügung stehen, um eine Zugangsbeschränkung oder -verweigerung in Frage zu stellen oder rückgängig zu machen;

f)

eine Beschreibung der Kanäle und Mechanismen, mit denen für potenzielle und tatsächliche Nutzer offengelegt wird, mittels welcher Verfahren Nutzer letztlich auf die vom Verbriefungsregister verwalteten Informationen zugreifen können, und mit denen für potenzielle und tatsächliche meldende Einrichtungen offengelegt wird, mittels welcher Verfahren sie letztlich über den Antragsteller Informationen zur Verfügung stellen können.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Informationen werden für jede der folgenden Nutzerkategorien bereitgestellt:

a)

Mitarbeiter und anderes mit dem Antragsteller verbundenes Personal, insbesondere auch innerhalb derselben Gruppe;

b)

Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften (als ein und dieselbe Kategorie);

c)

die in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 aufgeführten Stellen;

d)

sonstige Dienstleister;

e)

jede sonstige vom Antragsteller ermittelte Nutzerkategorie (wobei die Informationen für jede dieser Kategorien getrennt anzugeben sind).