Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 2 - Identität, Rechtsform und Art der Verbriefung

Artikel 2

Identität, Rechtsform und Art der Verbriefung

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält Angaben zur Identität des Antragstellers und zu dessen geplanten Tätigkeiten, für die eine Registrierung als Verbriefungsregister vorgeschrieben ist.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 enthält der Antrag insbesondere Folgendes:

a)

die Unternehmensbezeichnung des Antragstellers, seine Geschäftsanschrift in der Union sowie die Unternehmensbezeichnung und Geschäftsanschrift etwaiger Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen des Antragstellers;

b)

die bei der Global Legal Entity Identifier Foundation registrierte Rechtsträgerkennung (LEI) des Antragstellers;

c)

den Uniform Resource Locator (URL) der Website des Antragstellers;

d)

einen zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Registrierung als Verbriefungsregister gültigen Auszug aus dem einschlägigen Handels- oder Gerichtsregister, aus dem der Ort der Erlangung der Rechtsfähigkeit und der Umfang der Geschäftstätigkeit des Antragstellers ersichtlich sind, oder einen anderen zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen urkundlichen Nachweis für den Ort der Erlangung der Rechtsfähigkeit und den Umfang der Geschäftstätigkeit des Antragstellers;

e)

die Verbriefungsarten (ABCP-Transaktion oder Nicht-ABCP-Transaktion), die Risikoübertragungsmethoden (traditionelle Verbriefung oder synthetische Verbriefung) und die Arten von zugrunde liegenden Risikopositionen (Wohnimmobilien, Gewerbeimmobilien, Leasingverträge, Konsumentenkredite, Kfz-Darlehen, Kreditkarten, sonstige („esoteric exposures“)), für die sich der Antragsteller registrieren lassen möchte;

f)

die Angabe, ob der Antragsteller von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, zugelassen oder registriert wurde, und wenn ja, den Namen der zuständigen Behörde und eine etwaige Referenznummer der Zulassung oder Registrierung;

g)

die Satzung des Antragstellers oder gleichwertige Gründungsverträge und, sofern relevant, sonstige satzungsmäßige Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller Verbriefungs-Kerndienstleistungen erbringen wird;

h)

den Namen und die Kontaktdaten der Person(en), die in Bezug auf die Erbringung von Verbriefungs-Kerndienstleistungen für die Compliance verantwortlich ist/sind, oder aller anderen Mitarbeiter, die in Bezug auf die Erbringung von Verbriefungs-Kerndienstleistungen an den Compliance-Bewertungen beteiligt sind;

i)

den Namen und die Kontaktdaten der für den Antrag zuständigen Ansprechperson;

j)

den Geschäftsplan mit Angaben zum Standort der Hauptgeschäftsbereiche des Antragstellers;

k)

jede etwaige Verbriefungs-Nebendienstleistung oder verbriefungsfremde Nebendienstleistung, die der Antragsteller erbringt oder erbringen will;

l)

sämtliche Informationen zu etwaigen anhängigen Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren oder sonstigen Rechtsstreitigkeiten gleich welcher Art, insbesondere in Steuer- oder Insolvenzsachen, bei denen der Antragsteller Partei ist und die mit erheblichen Kosten oder erheblichem Imageschaden verbunden sein könnten, sowie sämtliche Informationen zu etwaigen nicht mehr anhängigen Verfahren, die für das Verbriefungsregister aber immer noch mit erheblichen Kosten verbunden sein könnten.

(3)   Auf Verlangen übermittelt der Antragsteller der ESMA während der Prüfung des Registrierungsantrags zusätzliche Informationen, wenn diese benötigt werden, damit die Fähigkeit des Antragstellers zur Erfüllung der anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 beurteilt werden kann und damit die ESMA die vorzulegenden oder bereits vorgelegten Unterlagen gebührend interpretieren und analysieren kann.

(4)   Ist eine Anforderung dieser Verordnung nach Auffassung des Antragstellers auf ihn nicht anwendbar, gibt er in seinem Antrag klar an, um welche Anforderung es sich handelt, und begründet, warum diese nicht anwendbar ist.