Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 28 - Delegierte Verordnung 2020/1230

Artikel 28

Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Antrags

(1)   Allen Informationen, die der ESMA im Laufe des Registrierungsverfahrens übermittelt werden, ist ein von einem Mitglied des Leitungsorgans des Antragstellers und einem Mitglied der Geschäftsleitung des Antragstellers unterzeichnetes Schreiben beizufügen, in dem bestätigt wird, dass die übermittelten Informationen nach ihrem Wissen zum Zeitpunkt der Antragstellung richtig und vollständig sind.

(2)   Sofern verfügbar, werden diesen Informationen auch die einschlägigen Rechtsunterlagen des Unternehmens beigefügt, die die Richtigkeit der Daten bescheinigen.