Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 4 - Unternehmensführung

Artikel 4

Unternehmensführung

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält Informationen über die internen Unternehmensführungsstrategien des Antragstellers und über Verfahren und Mandate, denen die Geschäftsleitung, einschließlich des Leitungsorgans, seiner nicht geschäftsführenden Mitglieder und gegebenenfalls Ausschüsse, unterliegt.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Informationen beinhalten eine Beschreibung der Verfahren für die Auswahl, Ernennung, Leistungsbewertung und Abberufung der Geschäftsleitung.

(3)   Hält ein Antragsteller einen anerkannten Verhaltenskodex für die Unternehmensführung ein, so wird dieser im Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister genannt und dargelegt, weshalb der Antragsteller in bestimmten Situationen von diesem Kodex abweicht.