Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 13 - Finanzberichte und Geschäftspläne

Artikel 13

Finanzberichte und Geschäftspläne

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält die folgenden Finanzinformationen:

a)

einen kompletten Abschluss des Antragstellers, der auf eine der beiden folgenden Weisen erstellt wurde:

i)

nach den gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards;

ii)

nach den nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller seinen Sitz hat, nach Maßgabe der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6);

b)

wenn die Abschlüsse des Antragstellers einer Abschlussprüfung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) unterzogen werden müssen, enthalten die Abschlüsse den Bestätigungsvermerk zum Jahres- und zum konsolidierten Abschluss;

c)

wenn beim Antragsteller eine Abschlussprüfung durchgeführt wird, den Namen und die nationale Registernummer des externen Prüfers.

(2)   Liegen die in Absatz 1 genannten Finanzinformationen nicht vor, enthält ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister die folgenden Informationen über den Antragsteller:

a)

einen Pro-Forma-Abschluss, aus dem die Angemessenheit der Ressourcen und die erwartete Geschäftslage in den sechs Monaten nach der Registrierung als Verbriefungsregister hervorgehen;

b)

einen Zwischenbericht, wenn für den verlangten Zeitraum noch kein Abschluss nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten vorliegt;

c)

einen Überblick über die Finanzlage, wie eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung, Änderungen bei Eigenkapital und Cashflows, eine Zusammenfassung der Rechnungslegungsgrundsätze und andere nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Erläuterungen.

(3)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält einen finanziellen Geschäftsplan, in dem für einen mindestens dreijährigen Referenzzeitraum unterschiedliche Geschäftsszenarien für die Erbringung von Verbriefungs-Kerndienstleistungen dargelegt werden und der für jedes Szenario die folgenden Informationen enthält:

a)

die erwarteten Einnahmen aus jeder vom Antragsteller erbrachten Dienstleistungskategorie, getrennt aufgeführt nach folgenden Kategorien:

i)

Verbriefungs-Kerndienstleistungen;

ii)

Verbriefungs-Nebendienstleistungen;

iii)

Transaktionsregister-Kerndienstleistungen, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestehen;

iv)

Transaktionsregister-Nebendienstleistungen, die unmittelbar mit der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zusammenhängen und sich daraus ergeben;

v)

Transaktionsregister-Kerndienstleistungen, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Wertpapierfinanzierungsgeschäften nach der Verordnung (EU) 2015/2365 bestehen;

vi)

Transaktionsregister-Nebendienstleistungen, die unmittelbar mit der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Wertpapierfinanzierungsgeschäften nach der Verordnung (EU) 2015/2365 zusammenhängen und sich daraus ergeben;

vii)

kombinierte Nebendienstleistungen, die unmittelbar mit einer der folgenden Dienstleistungskombinationen zusammenhängen und sich daraus ergeben:

sowohl Verbriefungs-Kerndienstleistungen als auch Transaktionsregister-Kerndienstleistungen, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestehen;

sowohl Verbriefungs-Kerndienstleistungen als auch Transaktionsregister-Kerndienstleistungen, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Wertpapierfinanzierungsgeschäften nach der Verordnung (EU) 2015/2365 bestehen;

sowohl Transaktionsregister-Kerndienstleistungen, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestehen, als auch Transaktionsregister-Kerndienstleistungen, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Wertpapierfinanzierungsgeschäften nach der Verordnung (EU) 2015/2365 bestehen;

viii)

verbriefungsfremde Nebendienstleistungen, die der behördlichen Registrierung und Aufsicht unterliegen, unabhängig davon, ob sie in der Union erbracht werden oder nicht;

b)

die Anzahl der Verbriefungstransaktionen, die der Antragsteller den in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Nutzern zur Verfügung zu stellen erwartet;

c)

die festen und die variablen Kosten für die Erbringung von Verbriefungs-Kerndienstleistungen.

Die im finanziellen Geschäftsplan dargelegten verschiedenen Geschäftsszenarien beinhalten ein Einnahmen-Basisszenario, positive und negative Abweichungen um mindestens 20 % von diesem Einnahmen-Basisszenario sowie positive und negative Abweichungen um mindestens 20 % von der im finanziellen Geschäftsplan angegebenen Basisanzahl der erwarteten Verbriefungstransaktionen.

(4)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält den geprüften Jahresabschluss jedes Mutterunternehmens für die drei dem Antragsdatum vorausgehenden Geschäftsjahre, sofern verfügbar.

(5)   Ein Antrag auf Registrierung als Verbriefungsregister enthält die folgenden Informationen über den Antragsteller:

a)

eine Beschreibung etwaiger künftiger Pläne für die Errichtung von Tochterunternehmen und deren Standort;

b)

eine Beschreibung der geplanten Geschäftstätigkeiten, einschließlich der Tätigkeiten etwaiger Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen.


(5)  Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

(6)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(7)  Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).