Artikel 6
Offenlegung der Verschuldungsquote
Die Institute legen die in Artikel 451 Absatz 1 Buchstaben a bis e und Artikel 451 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 6 „Offenlegung der Verschuldungsquote“ offen.