Aktualisiert 10/01/2025
Tritt in Kraft am 20/01/2025

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Artikel 6 - Offenlegung der Verschuldungsquote

Artikel 6

Offenlegung der Verschuldungsquote

Die Institute legen die in Artikel 451 Absatz 1 Buchstaben a bis e und Artikel 451 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 6 „Offenlegung der Verschuldungsquote“ offen.