Aktualisiert 19/04/2025
In Kraft

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Artikel 21 - Durchführungsverordnung 2024/3172

Artikel 21

Offenlegung von belasteten und unbelasteten Vermögenswerten

Die Institute legen die in Artikel 443 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 20 „Offenlegung von belasteten und unbelasteten Vermögenswerten“ offen.