Artikel 21
Offenlegung von belasteten und unbelasteten Vermögenswerten
Die Institute legen die in Artikel 443 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 20 „Offenlegung von belasteten und unbelasteten Vermögenswerten“ offen.