Aktualisiert 10/01/2025
Tritt in Kraft am 20/01/2025

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Artikel 12 - Offenlegung der Anwendung des IRB-Ansatzes auf Kreditrisiken

Artikel 12

Offenlegung der Anwendung des IRB-Ansatzes auf Kreditrisiken

Institute, die ihre risikogewichteten Positionsbeträge nach dem IRB-Ansatz berechnen, legen die in Artikel 438 Buchstabe h, Artikel 452 Buchstaben a bis h und Artikel 453 Buchstaben g und j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 11 „Offenlegung des Kreditrisikos – IRB“ festgelegten offen.