Aktualisiert 10/01/2025
Tritt in Kraft am 20/01/2025

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Artikel 24 - IT-Lösungen

Artikel 24

IT-Lösungen

Die EBA stellt sicher, dass die für die Offenlegungen gemäß den Titeln II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entwickelten IT-Lösungen mit zugehörigen Anweisungen jederzeit den in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Offenlegungsformaten entsprechen und alle in den Meldebögen aufgeführten Datenpunkte und Informationen enthalten.

Die EBA stellt die in Absatz 1 genannten IT-Lösungen und alle zugehörigen Anweisungen auf ihrer Website zur Verfügung. Die EBA hält diese IT-Lösungen und Anweisungen auf dem neuesten Stand und stellt sie in allen Amtssprachen bereit.