Artikel 24d
Übergangsbestimmungen zur Nutzung des einheitlichen Zugangspunkts der EBA für Offenlegungen von Instituten
Im Falle von Offenlegungen mit Stichtag 30. Juni 2025, 30. September 2025 und 31. Dezember 2025, bei denen eine unverzügliche Übermittlung an den einheitlichen Zugangspunkt der EBA für Offenlegungen von Instituten technisch nicht möglich ist, veröffentlichen die Institute die erforderlichen Angaben auf ihrer Website oder, falls sie nicht über eine Website verfügen, an einem sonstigen geeigneten Ort und führen die Übermittlung an die EBA nach Überwindung der technischen Hindernisse aus.