Aktualisiert 19/04/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 23 - Durchführungsverordnung 2024/3172

Artikel 23

Offenlegung von Kryptowerten

Die Institute legen die Informationen für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen in Kryptowerten gemäß Artikel 501d Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 22 „Offenlegung von Risikopositionen in Kryptowerten“ offen.