Artikel 23
Offenlegung von Kryptowerten
Die Institute legen die Informationen für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen in Kryptowerten gemäß Artikel 501d Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 22 „Offenlegung von Risikopositionen in Kryptowerten“ offen.