Aktualisiert 10/01/2025
Tritt in Kraft am 20/01/2025

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 23 - Offenlegung von Kryptowerten

Artikel 23

Offenlegung von Kryptowerten

Die Institute legen die Informationen für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen in Kryptowerten gemäß Artikel 501d Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 22 „Offenlegung von Risikopositionen in Kryptowerten“ offen.