Aktualisiert 19/04/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 4 - Durchführungsverordnung 2024/3172

Artikel 4

Offenlegung von Eigenmitteln

Die Institute legen die in Artikel 437 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 4 „Offenlegung von Eigenmitteln“ offen.