Artikel 4
Offenlegung von Eigenmitteln
Die Institute legen die in Artikel 437 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 4 „Offenlegung von Eigenmitteln“ offen.
Artikel 4
Offenlegung von Eigenmitteln
Die Institute legen die in Artikel 437 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 4 „Offenlegung von Eigenmitteln“ offen.