Aktualisiert 10/01/2025
Tritt in Kraft am 20/01/2025

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Artikel 4 - Offenlegung von Eigenmitteln

Artikel 4

Offenlegung von Eigenmitteln

Die Institute legen die in Artikel 437 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 4 „Offenlegung von Eigenmitteln“ offen.