Artikel 20
Offenlegung der Vergütungspolitik
Die Institute legen die in Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 19 „Offenlegung der Vergütungspolitik“ offen.
Artikel 20
Offenlegung der Vergütungspolitik
Die Institute legen die in Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 19 „Offenlegung der Vergütungspolitik“ offen.