Aktualisiert 10/01/2025
Tritt in Kraft am 20/01/2025

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Artikel 20 - Offenlegung der Vergütungspolitik

Artikel 20

Offenlegung der Vergütungspolitik

Die Institute legen die in Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 19 „Offenlegung der Vergütungspolitik“ offen.