DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/3172 DER KOMMISSION
vom 29. November 2024
zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Offenlegung der in Teil 8 Titel II und III der besagten Verordnung genannten Informationen durch die Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 434a Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission (2) wurden einheitliche Offenlegungsformate festgelegt, um die einheitliche Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu gewährleisten. Mit der Verordnung (EU) 2024/1623 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geändert, um die internationalen Standards des dritten internationalen Regulierungsrahmens für Banken des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (Basel III) darin aufzunehmen. Diese internationalen Standards enthalten aufsichtliche Offenlegungsstandards, die die Transparenz und Kohärenz im Bereich der Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute verbessern sollen. Die Vorschriften über die einheitlichen Offenlegungsformate müssen daher geändert werden, um diesen geänderten Spezifikationen für die Offenlegungspflichten Rechnung zu tragen. |
(2) |
Bei der Offenlegung von Informationen über ihre wichtigsten aufsichtlichen Parameter sollten die Institute ihr verfügbares Kapital, ihre risikogewichteten Aktiva, ihre Verschuldung sowie die wichtigsten Liquiditätsparameter ausweisen. |
(3) |
Um Verluste im Falle der Unternehmensfortführung oder im Falle der Abwicklung, Insolvenz oder Liquidation ausgleichen zu können, benötigen die Institute Eigenmittel in ausreichender Höhe und Qualität nach Maßgabe des Artikels 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die Institute sollten Informationen über die Zusammensetzung, die Höhe und die Qualität ihrer Eigenmittel offenlegen, damit die Interessenträger die Verlustausgleichsfähigkeit der Banken bewerten können. |
(4) |
Offenlegungen über die Einhaltung der Anforderung eines antizyklischen Kapitalpuffers sollten der Tatsache Rechnung tragen, dass mit dem antizyklischen Kapitalpuffer nach Titel VII Kapitel 4 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sichergestellt werden soll, dass die Eigenkapitalanforderungen für den Bankensektor das makrofinanzielle Umfeld, in dem Kreditinstitute tätig sind, berücksichtigen. |
(5) |
Es ist von zentraler Bedeutung, dass der Markt Zugang zu Informationen darüber hat, ob ein Institut als global systemrelevantes Institut (G-SRI) einzustufen ist. Aus diesem Grund sollten die Institute Informationen darüber offenlegen, ob die in Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Relevanzindikatoren erfüllt sind oder nicht. |
(6) |
Um sicherzustellen, dass die Institute Informationen über die Einhaltung der Liquiditätsanforderungen, einschließlich der Liquiditätsdeckungsquote und der strukturellen Liquiditätsquote, in einheitlicher und vergleichbarer Weise offenlegen, sollten einheitliche Meldebögen verwendet werden. |
(7) |
Es muss gewährleistet sein, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Meldepflichten mit anderen Rechtsvorschriften der Union im Bereich ESG-Risiken, insbesondere der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), übereinstimmen und in Einklang stehen. Bei den Vorschriften über die Offenlegung von ESG-Risiken sollten daher die in den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Kriterien, Klassifizierungen und Begriffsbestimmungen berücksichtigt werden. Die Vorschriften sollten insbesondere den in der Verordnung (EU) 2020/852 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission (6) festgelegten Kriterien für die Ermittlung und Klassifizierung ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten Rechnung tragen. Aus demselben Grund sollten die Institute bei der Offenlegung von Informationen über die Gesamtenergieeffizienz ihres Immobilienportfolios diese Informationen in Form eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz im Sinne von Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) bereitstellen. |
(8) |
Nach den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) müssen bestimmte große Unternehmen, bei denen es sich um Unternehmen von öffentlichem Interesse handelt, oder Unternehmen von öffentlichem Interesse, die Mutterunternehmen einer großen Gruppe sind, Informationen über die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung in ihren Lagebericht bzw. ihren konsolidierten Lagebericht aufnehmen. Für andere Unternehmen gilt diese Verpflichtung jedoch nicht. Folglich sind Unternehmen, die nicht den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, nicht zur Offenlegung solcher Informationen verpflichtet und möglicherweise auch nicht in der Lage, den Instituten diese Informationen zur Verfügung zu stellen. Von den Unternehmen, die Gegenparteien von Instituten sind, kann daher nur erwartet werden, dass sie diese Informationen und Daten auf freiwilliger Basis bereitstellen. |
(9) |
Zur Umsetzung der Basel-III-Standards wurde mit der Verordnung (EU) 2024/1623 in Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine niedrigere Untergrenze für die anhand interner Modelle berechneten risikobasierten Eigenkapitalanforderungen („Output-Floor“) eingeführt, die einem Prozentsatz der Eigenkapitalanforderungen entspricht, die bei Anwendung von Standardansätzen greifen würden. Es ist daher angezeigt, die entsprechenden Meldebögen an die Änderungen anzupassen. Darüber hinaus sollten zwei neue Meldebögen eingeführt werden, um einen Vergleich zwischen den risikobasierten Eigenkapitalquoten zu ermöglichen, die nach dem Standardansatz und nach dem auf einem internen Modell beruhenden Ansatz auf Risikoebene und auf der Ebene der Risikopositionsklassen für das Kreditrisiko berechnet werden. |
(10) |
In Bezug auf die Verwendung des Standardansatzes (SA) für das Kreditrisiko wurden mit der Verordnung (EU) 2024/1623 in Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 granularere Risikogewichte für die verschiedenen Risikopositionen eingeführt, insbesondere auch für Risikopositionen gegenüber Instituten oder gegenüber Unternehmen, Spezialfinanzierungsrisikopositionen, Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, durch Immobilien besicherte Risikopositionen, nachrangige Risikopositionen, Beteiligungsrisikopositionen und ausgefallene Risikopositionen. Diese Änderungen müssen in den Meldebögen berücksichtigt und die darin verwendete Zeilennummerierung an die Nummerierung in den entsprechenden Meldebögen des Basler Ausschusses (BCBS) angepasst werden. |
(11) |
In Bezug auf die Verwendung des auf internen Ratings beruhenden Ansatzes (IRB-Ansatz) für Kreditrisikopositionen wurden mit der Verordnung (EU) 2024/1623 in Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Risikopositionsklassen beschränkt, für die der fortgeschrittene IRB-Ansatz (A-IRB) zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko genutzt werden kann. So kann bei Risikopositionen gegenüber Instituten nunmehr nur der IRB-Basisansatz (F-IRB) verwendet werden, und bei Beteiligungspositionen ist nach einem Übergangszeitraum nur noch der Standardansatz zulässig. Darüber hinaus wurden für „regionale oder lokale Gebietskörperschaften“ und „öffentliche Stellen“ neue Risikopositionsklassen geschaffen, um eine einheitliche Behandlung dieser Risikopositionen zu gewährleisten und eine unbeabsichtigte Varianz der entsprechenden Eigenmittelanforderungen zu vermeiden. Diesen Änderungen sollte in den Meldebögen für die Anwendung des IRB-Ansatzes Rechnung getragen werden. Ferner muss die Struktur des Meldebogens für die risikogewichteten Positionsbeträge (RWEA) von Kreditderivaten, die als Kreditrisikominderungstechniken (CRM) verwendet werden, an die Zeilennummerierung in dem entsprechenden Meldebogen des Basler Ausschusses angepasst werden. |
(12) |
Mit der Verordnung (EU) 2024/1623 wurde in Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein neuer Rahmen für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko eingeführt, der auf der grundlegenden Überprüfung des Handelsbuchs (FRTB) des Basler Ausschusses beruht. Diese Änderung war notwendig, um festgestellte Mängel des gegenwärtigen Marktrisiko-Rahmenwerks für die Eigenmittelanforderungen für Handelsbuchpositionen zu beheben. Gemäß dem neuen Rahmen müssen die Institute zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko einen vereinfachten Standardansatz, einen alternativen Standardansatz oder einen alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz verwenden. Diese Änderungen sollten durch die Einführung eines umfassenden Satzes an Meldetabellen und -bögen Berücksichtigung finden. Dieser neue Satz an Meldetabellen und Meldebögen sollte ab dem Zeitpunkt zur Anwendung kommen, an dem der auf den Basler FRTB-Standards beruhende Rechtsrahmen für das Marktrisiko in der Union in Kraft tritt. Bis dahin sollten die derzeit bestehenden Offenlegungspflichten weitergelten. Um ein umfassendes Verständnis der Anwendung dieses neuen Ansatzes zu erhalten, sollten Institute, die den alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz verwenden, bei der erstmaligen Anwendung des neuen Offenlegungsrahmens die quantitativen Informationen zusammen mit den qualitativen Informationen offenlegen. |
(13) |
Es sollten einheitliche Offenlegungsformate vorgegeben werden, um für eine einheitliche und vergleichbare Offenlegung des Risikos einer Anpassung der Kreditbewertung (CVA) zu sorgen. Daher ist es erforderlich, neue Meldebögen und -tabellen mit quantitativen und qualitativen Informationen über das CVA-Risiko auszuarbeiten. In diesen Meldebögen sollte berücksichtigt werden, dass Institute, die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko unterliegen, den Standardansatz, den Basisansatz oder den vereinfachten Ansatz oder eine Kombination dieser Ansätze anwenden dürfen und dass das CVA-Risiko sowohl das Kreditspreadrisiko der Gegenpartei eines Instituts als auch das Marktrisiko des Portfolios der von dem Institut mit dieser Gegenpartei abgeschlossenen Geschäfte erfassen sollte. |
(14) |
Mit der Verordnung (EU) 2024/1623 wurde in Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein neuer einziger nicht modellbasierter Ansatz für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko eingeführt, um auf die mangelnde Risikosensitivität und Vergleichbarkeit der bestehenden Ansätze zu reagieren. Im Rahmen des in den Basel-III-Standards enthaltenen Ermessensspielraums beruhen die Mindesteigenmittelanforderungen der Union ausschließlich auf der Berechnung der Geschäftsindikatorkomponente (BIC), während die Verlusthistorie ausschließlich für Offenlegungszwecke berücksichtigt wird. Diese Änderungen sollten in den Meldebögen zum Ausdruck kommen, unter anderem indem neue Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen über die in den letzten zehn Jahren entstandenen jährlichen operationellen Verluste, die Berechnung des Geschäftsindikators, die Komponenten und Teilkomponenten sowie die damit verbundenen Eigenmittelanforderungen und Risikopositionsbeträge festgelegt werden. |
(15) |
In Artikel 501d Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist festgelegt, wie die Institute ihre Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen in Kryptowerten bis zum Geltungsbeginn des in Artikel 501d Absatz 1 derselben Verordnung genannten Rechtsakts zu berechnen haben. Daher muss festgelegt werden, wie die Institute ihre Risikopositionen in Kryptowerten während dieses Übergangszeitraums offenlegen müssen. |
(16) |
Mit der Verordnung (EU) 2024/1623 wurde Artikel 434a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geändert und die EBA verpflichtet, IT-Lösungen mit zugehörigen Anweisungen zu entwickeln, die von den Instituten für gemäß den Titeln II und III der letztgenannten Verordnung erforderliche Offenlegungen zu verwenden sind. Dementsprechend sollten in den Meldebögen die Datenpunkte und die Informationen, die die Institute offenlegen müssen, hinreichend klar angegeben werden, damit die Nutzer Zugang zu hinreichend umfassenden und vergleichbaren Informationen erhalten und die Kohärenz mit internationalen Offenlegungsstandards gewahrt bleibt. Damit die EBA geeignete IT-Lösungen entwickeln kann, sollten diese einheitlichen Offenlegungsformate hinsichtlich ihrer Struktur und Darstellung nicht verbindlich sein. Insbesondere sollte die EBA die Möglichkeit haben, von der grafischen Darstellung und der Tabellenstruktur der Meldebögen abzuweichen, solange die IT-Lösung alle erforderlichen Datenpunkte und Informationen beinhaltet. |
(17) |
Um den Instituten einen umfassenden, integrierten Satz an einheitlichen Offenlegungsformaten zur Verfügung zu stellen und eine Offenlegung von hoher Qualität zu gewährleisten, zugleich aber dem Ansatz nach dem überarbeiteten Artikel 434a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Rechnung zu tragen, muss die Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden. |
(18) |
Um sicherzustellen, dass die Institute ihre Offenlegungen zeitnah und in hoher Qualität vorlegen, sollte ihnen ausreichend Zeit eingeräumt werden, ihre internen Systeme an die in der vorliegenden Verordnung zum Ausdruck kommenden/enthaltenen Änderungen am bestehenden Offenlegungsrahmen anzupassen. |
(19) |
Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde der Kommission vorgelegt hat. |
(20) |
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingesetzten Interessengruppe „Bankensektor“ eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission vom 15. März 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Offenlegung der in Teil 8 Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Informationen durch die Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013 der Kommission, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1555 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/200 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2295 der Kommission (ABl. L 136 vom 21.4.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/637/oj).
(3) Verordnung (EU) 2024/1623 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor) (ABl. L, 2024/1623 vom 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1623/oj).
(4) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj).
(5) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/852/oj).
(6) Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/1818/oj).
(7) Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/31/oj).
(8) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).
(9) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).