Artikel 9
Offenlegung des Kredit- und des Verwässerungsrisikos sowie der Kreditqualität
(1) Die Institute legen die in Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und f und in Artikel 442 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 8 „Offenlegung der Kreditrisikoqualität“ offen.
(2) Große Institute, deren Verhältnis zwischen dem Bruttobuchwert der Darlehen und Kredite, die unter Artikel 47a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, und dem Gesamtbruttobuchwert der Darlehen und Kredite, die unter Artikel 47a Absatz 1 der genannten Verordnung fallen, mindestens 5 % beträgt, legen neben den in Absatz 1 genannten Informationen zusätzliche Informationen offen, um Artikel 442 Buchstaben c und f der genannten Verordnung nachzukommen. Die vorgenannten Institute legen diese Informationen jährlich offen.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 berücksichtigen die Institute zur Veräußerung gehaltene Darlehen und Kredite, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben bei der Ermittlung des Verhältnisses weder im Zähler noch im Nenner.
(4) Die Institute beginnen mit der in Absatz 2 vorgesehenen Offenlegung, wenn sie den dort genannten Schwellenwert von 5 % während der dem Offenlegungsstichtag vorausgehenden vier Quartale in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen erreicht oder überschritten haben. Zum Stichtag der erstmaligen Offenlegung legen die Institute die betreffenden Informationen unter Verwendung der in jenem Absatz genannten Meldebögen offen, sofern sie den Schwellenwert von 5 % an diesem Offenlegungsstichtag überschreiten.
(5) Die Pflicht zur Offenlegung nach Absatz 2 endet, wenn die Institute den Schwellenwert von 5 % während der dem Offenlegungsstichtag vorausgehenden vier Quartale in drei aufeinanderfolgenden Quartalen unterschritten haben.