Aktualisiert 10/01/2025
Tritt in Kraft am 20/01/2025

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Artikel 22 - Offenlegung von Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken (ESG-Risiken)

Artikel 22

Offenlegung von Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken (ESG-Risiken)

(1)   Die Institute legen die in Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 21 „Offenlegung der aufsichtlichen Offenlegungen zu ESG-Risiken“ offen. Diese Informationen müssen alles Folgende enthalten:

a)

qualitative Angaben zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken,

b)

quantitative Angaben zum Transitionsrisiko aus dem Klimawandel,

c)

quantitative Angaben zu physischen Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel,

d)

quantitative Angaben zu Minderungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Wirtschaftstätigkeiten, die nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 als ökologisch nachhaltig gelten, gegenüber Gegenparteien, die Artikel 19a oder 29a der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, und gegenüber Haushalten und lokalen Gebietskörperschaften im Sinne von Anhang V Teil 1 Nummer 42 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission (12),

e)

quantitative Angaben zu anderen Minderungsmaßnahmen und Risikopositionen aus klimawandelbedingten Risiken, die nicht als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/852 gelten, aber die Gegenparteien beim Transitions- oder Anpassungsprozess im Hinblick auf die Ziele Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel unterstützen.

(2)   Die Institute können sich dafür entscheiden, quantitative Angaben über Minderungsmaßnahmen und Risikopositionen aus klimawandelbedingten Risiken im Zusammenhang mit Wirtschaftstätigkeiten, die nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 als ökologisch nachhaltig gelten, gegenüber Gegenparteien, die nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften sind und die nicht den Offenlegungspflichten nach den Artikeln 19a oder 29a der Richtlinie 2013/34/EU und nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2178 der Kommission (13) unterliegen, offenzulegen.

Für die Berechnung des Prozentsatzes der Risikopositionen aus Tätigkeiten, die die Anforderungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/852 (taxonomiekonforme Risikopositionen) erfüllen, gegenüber diesen Gegenparteien gilt für die Institute Folgendes:

a)

Sie können, soweit verfügbar, die Informationen verwenden, die sie von ihren Gegenparteien auf freiwilliger und bilateraler Basis im Rahmen der Kreditvergabe und im Zuge der regelmäßigen Kreditprüfungs- und -überwachungsverfahren erheben.

b)

Ist die Gegenpartei nicht in der Lage oder willens, die betreffenden Daten auf bilateraler Basis bereitzustellen, können die Institute interne Schätzungen und Näherungswerte verwenden und in der begleitenden Beschreibung zu dem Meldebogen erläutern, in welchem Umfang solche internen Schätzungen und Näherungswerte verwendet wurden und welche Art von internen Schätzungen und Näherungswerten angewandt wurde.

c)

Wenn sie nicht in der Lage sind, die betreffenden Informationen auf bilateraler Basis zu erheben oder interne Schätzungen und Näherungswerte zu verwenden, oder wenn die Erhebung dieser Informationen bzw. die Verwendung dieser Schätzungen und Näherungswerte für sie oder ihre Gegenparteien übermäßig aufwendig wäre, können sie diese Gründe für die Nichterhebung bzw. Nichtverwendung in der begleitenden Beschreibung zu dem Meldebogen erläutern.

Für die Zwecke von Buchstabe a teilen die Institute ihren Gegenparteien mit, dass die Bereitstellung dieser Informationen freiwillig ist.


(12)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/451/oj).

(13)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (ABl. L 443 vom 10.12.2021, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/2178/oj).