Artikel 13
Offenlegung von Spezialfinanzierungspositionen und Beteiligungspositionen
Die Institute legen die in Artikel 438 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 12 „Offenlegung von Spezialfinanzierungspositionen und Beteiligungspositionen“ offen.