Aktualisiert 10/01/2025
Tritt in Kraft am 20/01/2025

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Artikel 13 - Offenlegung von Spezialfinanzierungspositionen und Beteiligungspositionen

Artikel 13

Offenlegung von Spezialfinanzierungspositionen und Beteiligungspositionen

Die Institute legen die in Artikel 438 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 12 „Offenlegung von Spezialfinanzierungspositionen und Beteiligungspositionen“ offen.