Aktualisiert 05/05/2026
In Kraft

Fassung vom: 16/04/2026
Änderungen (1)
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Artikel 24c - Durchführungsverordnung 2024/3172

Artikel 24c

Veröffentlichung über den einheitlichen Zugangspunkt der EBA für Offenlegungen von Instituten

(1)  
Nach Übermittlung der erforderlichen Angaben durch Institute, bei denen es sich nicht um kleine und nicht komplexe Institute handelt, veröffentlicht die EBA die über ihren einheitlichen Zugangspunkt für Offenlegungen von Instituten erhaltenen Dateien unverzüglich auf ihrer Website. Sollte es aufgrund schwerwiegender technischer Probleme in Ausnahmefällen zu Verzögerungen kommen, veröffentlicht die EBA die Angaben, sobald die technischen Probleme behoben sind, und fügt diesen eine Erklärung für die verzögerte Veröffentlichung bei.
(2)  
Nachdem die Angaben auf der Website der EBA veröffentlicht wurden, werden die Institute, bei denen es sich nicht um kleine und nicht komplexe Institute handelt, durch den einheitlichen Zugangspunkt der EBA für Offenlegungen von Instituten automatisch auf elektronischem Wege über die Veröffentlichung in Kenntnis gesetzt.