Aktualisiert 19/04/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 2 - Durchführungsverordnung 2024/3172

Artikel 2

Offenlegung von Risikomanagementzielen und -politik

Die Institute legen die in Artikel 435 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 2 „Offenlegung von Risikomanagementzielen und -politik“ offen.