Aktualisiert 10/01/2025
Tritt in Kraft am 20/01/2025

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Artikel 2 - Offenlegung von Risikomanagementzielen und -politik

Artikel 2

Offenlegung von Risikomanagementzielen und -politik

Die Institute legen die in Artikel 435 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 2 „Offenlegung von Risikomanagementzielen und -politik“ offen.