Artikel 27
Aufhebung
(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 tritt mit Ausnahme des Artikels 15 und der Anhänge XXIX und XXX am 1. Januar 2025 außer Kraft. Artikel 15 und die Anhänge XXIX und XXX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 gelten bis zum 31. Dezember 2025 ausschließlich für die Zwecke des Artikels 16 der vorliegenden Verordnung fort.
(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 wird mit Wirkung vom 31. Dezember 2025 aufgehoben.
(3) Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.