Artikel 7
Offenlegung von Indikatoren der globalen Systemrelevanz
(1) Global systemrelevante Institute (G-SRI) legen Informationen über die Werte der Indikatoren offen, aus denen sich nach Artikel 441 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ihr Bewertungsergebnis ergibt, indem sie das in Artikel 434a derselben Verordnung genannte einheitliche Offenlegungsformat verwenden. G-SRI verwenden dieses Offenlegungsformat für die Erhebung der Indikatorwerte durch die zuständigen Behörden gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 der Kommission (10), mit Ausnahme von gemäß Artikel 3 Absatz 2 der genannten delegierten Verordnung erhobenen Zusatzdaten und Zusatzinformationen.
(2) G-SRI legen die in Absatz 1 genannten Informationen in ihrem Säule 3-Bericht zum Jahresende offen. G-SRI legen die in Absatz 1 genannten Informationen in ihrem ersten Säule 3-Bericht nach der endgültigen Übermittlung der Indikatorwerte an die zuständigen Behörden erneut offen, falls die übermittelten Zahlen von den im Säule 3-Bericht zum Jahresende offengelegten Zahlen abweichen.
(10) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 der Kommission vom 8. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Bestimmung global systemrelevanter Institute und zur Festlegung der Teilkategorien global systemrelevanter Institute (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 27, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/1222/oj).