Aktualisiert 10/01/2025
Tritt in Kraft am 20/01/2025

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Artikel 14 - Offenlegung des Gegenparteiausfallrisikos

Artikel 14

Offenlegung des Gegenparteiausfallrisikos

Die Institute legen die in Artikel 438 Buchstabe h und Artikel 439 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 13 „Offenlegung des Gegenparteiausfallrisikos“ offen.