Aktualisiert 19/04/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 11 - Durchführungsverordnung 2024/3172

Artikel 11

Offenlegung der Verwendung des Standardansatzes

Institute, die ihre risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz berechnen, legen die folgenden Informationen über die Verwendung des Standardansatzes offen:

a)

die in Artikel 444 Buchstaben a bis e und die in Artikel 453 Buchstaben g, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 10 „Offenlegung des Kreditrisikos – SA“,

b)

Informationen über die in Artikel 444 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten von den Eigenmitteln abgezogenen Risikopositionswerte nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 4 „Offenlegung von Eigenmitteln“.