Aktualisiert 10/01/2025
Tritt in Kraft am 20/01/2025

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Artikel 11 - Offenlegung der Verwendung des Standardansatzes

Artikel 11

Offenlegung der Verwendung des Standardansatzes

Institute, die ihre risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz berechnen, legen die folgenden Informationen über die Verwendung des Standardansatzes offen:

a)

die in Artikel 444 Buchstaben a bis e und die in Artikel 453 Buchstaben g, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 10 „Offenlegung des Kreditrisikos – SA“,

b)

Informationen über die in Artikel 444 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten von den Eigenmitteln abgezogenen Risikopositionswerte nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 4 „Offenlegung von Eigenmitteln“.