Aktualisiert 19/04/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 1 - Durchführungsverordnung 2024/3172

Artikel 1

Offenlegung von Schlüsselparametern und Übersicht über die risikogewichteten Positionsbeträge

Die Institute legen die in Artikel 438 Buchstaben a bis d, f und g und Artikel 447 Buchstaben a bis g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 1 „Offenlegung der Übersicht über das Risikomanagement, aufsichtliche Schlüsselparameter und risikogewichtete Positionsbeträge“ offen.