Artikel 1
Offenlegung von Schlüsselparametern und Übersicht über die risikogewichteten Positionsbeträge
Die Institute legen die in Artikel 438 Buchstaben a bis d, f und g und Artikel 447 Buchstaben a bis g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 1 „Offenlegung der Übersicht über das Risikomanagement, aufsichtliche Schlüsselparameter und risikogewichtete Positionsbeträge“ offen.