Aktualisiert 10/01/2025
Tritt in Kraft am 20/01/2025

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 1 - Offenlegung von Schlüsselparametern und Übersicht über die risikogewichteten Positionsbeträge

Artikel 1

Offenlegung von Schlüsselparametern und Übersicht über die risikogewichteten Positionsbeträge

Die Institute legen die in Artikel 438 Buchstaben a bis d, f und g und Artikel 447 Buchstaben a bis g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 1 „Offenlegung der Übersicht über das Risikomanagement, aufsichtliche Schlüsselparameter und risikogewichtete Positionsbeträge“ offen.