Aktualisiert 10/01/2025
Tritt in Kraft am 20/01/2025

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Artikel 19 - Offenlegung der Zinsrisiken aus nicht im Handelsbuch gehaltenen Positionen

Artikel 19

Offenlegung der Zinsrisiken aus nicht im Handelsbuch gehaltenen Positionen

(1)   Die Institute legen die in Artikel 448 Absatz 1 Buchstaben a bis g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 18 „Offenlegung des Zinsrisikos aus Geschäften des Anlagebuchs“ offen.

(2)   Bei der erstmaligen Offenlegung der Informationen nach Absatz 1 ist eine Offenlegung dieser Informationen für den vorangehenden Stichtag nicht erforderlich.