Aktualisiert 19/04/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 19 - Durchführungsverordnung 2024/3172

Artikel 19

Offenlegung der Zinsrisiken aus nicht im Handelsbuch gehaltenen Positionen

(1)   Die Institute legen die in Artikel 448 Absatz 1 Buchstaben a bis g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 18 „Offenlegung des Zinsrisikos aus Geschäften des Anlagebuchs“ offen.

(2)   Bei der erstmaligen Offenlegung der Informationen nach Absatz 1 ist eine Offenlegung dieser Informationen für den vorangehenden Stichtag nicht erforderlich.