Artikel 19
Offenlegung der Zinsrisiken aus nicht im Handelsbuch gehaltenen Positionen
(1) Die Institute legen die in Artikel 448 Absatz 1 Buchstaben a bis g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 18 „Offenlegung des Zinsrisikos aus Geschäften des Anlagebuchs“ offen.
(2) Bei der erstmaligen Offenlegung der Informationen nach Absatz 1 ist eine Offenlegung dieser Informationen für den vorangehenden Stichtag nicht erforderlich.