Aktualisiert 05/05/2026
In Kraft

Fassung vom: 16/04/2026
Änderungen (1)
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Artikel 24b - Durchführungsverordnung 2024/3172

Artikel 24b

Technische Validierung und Ablehnung von Angaben, die an den einheitlichen Zugangspunkt der EBA für Offenlegungen von Instituten übermittelt werden

(1)  
Bei Übermittlung wird durch den einheitlichen Zugangspunkt der EBA für Offenlegungen von Instituten automatisch geprüft, ob die Angaben, die von Instituten, bei denen es sich nicht um kleine und nicht komplexe Institute handelt, übermittelt werden, den Bestimmungen des Artikels 24a entsprechen, und Angaben, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, werden abgelehnt.
(2)  
Findet eine automatische Ablehnung im Sinne des Absatzes 1 statt, werden die betreffenden Institute durch den einheitlichen Zugangspunkt der EBA für Offenlegungen von Instituten benachrichtigt, woraufhin die Institute die erforderlichen Angaben unverzüglich in der korrekten Weise und im korrekten Format erneut übermitteln.